Schulbegleitung SBG VIII und SGB IX

Leistungsangebot
Schulbegleitung als Leistung, der Jugendliche als Rehaträger und junge Heranwachsende, die seelisch behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. 

Leistungserbringer
Die Schulbegleitung ist eine differenzierte Leistung im Rahmen der Angebote von MoWie GmbH. 

Die MoWie GmbH besteht seit 2016 und bietet individuelle, sozialpädagogische, heilpädagogische und familientherapeutische Maßnahmen an, die sich dem ganzheitlichen und integrativen systemischen Denken verpflichtet fühlt. 

Rechtsgrundlagen
Integrationshilfe wird bei Bedarf im Rahmen der Jugendhilfe gewährt.

Der gesetzliche Anspruch auf Jugendhilfe kann sich aus den Vorschriften des Achten und Neunten Sozialgesetzbuches (SGB VIII und SGB IX) ergeben. Hier insbesondere 

  • § 35a SGB VIII – Kinder/ Jugendliche mit seelischer Behinderung (Jugendhilfe)

Art, Umfang und Ziel(e) der Leistung
Die Schulbegleitung ist eine ambulante, einzelfallbezogene Hilfe, die es Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit seelischen Behinderung- oder von in diesem Sinne bedrohten jungen Menschen – ermöglichen soll, die Teilnahme und Teilhabe an Bildung wiederherzustellen bzw. zu erleichtern. Sie wird im Rahmen der Jugendhilfe gewährt.

Der Einsatz der Schulbegleitung an Schulen bezieht sich auf die Unterstützung und Begleitung während des Unterrichts, als schulbegleitende Unterstützung (z.B. in den Pausen, beim Raumwechsel, Toilettengang, etc.), der schulischen Ganztagsbetreuung, auf dem Schulweg und auf Klassenfahrten.

Der konkrete Umfang (Fachleistungsstunden), die Dauer sowie die konkreten Ziele der Hilfe ergeben sich aus der individuellen Situation des jungen Menschen (Beeinträchtigung, Ressourcen und Potentiale) und dem daraus resultierenden Unterstützungsbedarf und werden in der Hilfeplanung genau ermittelt und im Hilfeplan festgeschrieben. 

Das oberste Ziel der Hilfe ist es jedoch immer, eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung und die damit verbundene Beeinträchtigungen, durch gezielte Maßnahmen auszugleichen, zu mildern oder/ und zu beseitigen und den jungen Menschen, dazu zu befähigen, selbstständig und eigenverantwortlich am Schulalltag teilzunehmen, so dass durch stetige Fortentwicklung des jungen Menschen, die Integrationshilfe/Schulbegleitung entbehrlich wird. 

Zielgruppe
Schulbegleitung ist eine Leistung der Jugendhilfe für Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende

  • mit seelischer Behinderung 

Die Kostenträger/Zuständigkeit liegt bei dem Jugendhilfeträger. 

Leistung
Die schulische Schulbegleitung arbeitet nach einem vereinbarten Umfang von Fachleistungsstunden.

Was tatsächlich im Einzelfall die Aufgaben des Schulbegleiters sind, wird im Rahmen der Hilfeplanung konkret festgelegt. Die Aufgaben umfassen insbesondere folgende Bereiche:

  1. Bei den direkten Leistungen kann es sich um folgende Beratungs- und Unterstützungsangebote handeln:
  • Lebenspraktische Hilfestellungen (wie z.B. das Ein- und Ausräumen der Schultasche, Vorbereiten des Platzes in Unterrichtsräumen, An- und Ausziehen, Begleitung und Orientierung im Schulgebäude, soweit nicht vorrangige Leistungsträger zuständig sind, etc.)
  • Förderung des Schülers/der Schülerin in der Selbstständigkeit
  • Unterstützung in der Interaktion und Kommunikation mit Schülern und Lehrern
  • Ermöglichung und Unterstützung von Sozialkontakten mit anderen Kindern
  • Unterstützung in Konfliktsituation (z.B.  das Aufzeigen von alternativen Konfliktlösungsmustern, Reflexion des eigenen Sozialverhaltens, etc.)
  • Austausch und Kooperation mit verantwortlichen Lehrkräften und Eltern
  • Teilnahme an Hilfeplangesprächen
  • Ggf. Schulwegbegleitung sowie Begleitung bei Klassenfahrten und Ausflügen
  • Weitere nicht aufgeführte Leistungen können selbstverständlich individuell besprochen und vereinbart werden.
  1. Über die o.g. Inhalte hinaus werden vom Leistungserbringer indirekte personenbezogene Leistungen erbracht. Hierzu zählen z.B.:
  • Teilnahme an Dienstbesprechung des Trägers
  • Inanspruchnahme/Teilnahme Kollegiale Beratung/ Fachsupervision
  • Teilnahme an Fortbildungen/ Schulungen
  • Dokumentation/Berichtswesen

Die Verantwortung für den Unterricht und die Durchführung desselben verbleibt grundsätzlich bei der jeweiligen verantwortlichen Lehrkraft der Schule. Schulbegleiter sind keine Zweitlehrkräfte, Nachhilfelehrkräfte, Hausaufgabenbetreuer oder Assistenten der Lehrkräfte. Schulbegleitung kann lediglich im Rahmen seines vorgenannten Aufgabenbereiches bei der Teilnahme des Schülers/der Schülerin am Unterricht unterstützen, d.h. in motorischer, in kommunikativer oder emotionaler Hinsicht.

Für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung, z.B. durch Nichtannahme oder Verweigerung der Leistung, nimmt der Einrichtungsträger unverzüglich Kontakt mit dem Jugendhilfeträger auf.

Je nach Bedarf ist es möglich einzelfallorientierte Zusatzleistungen (ergänzende Leistungen) zu vereinbaren, z.B. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung.

Personelle Ausstattung
Die Schulbegleitung erfolgt durch in der Jugendhilfe erfahrene sozial- und heilpädagogische Fachkräfte oder entsprechend geschulte Nichtfachkräfte. Die Entscheidung der erforderlichen Qualifikation der Integrationshilfe/Schulbegleitung erfolgt im Zusammenwirken der beteiligten Fachkräfte der Hilfeplanung.

Die pädagogische Leitung sowie pädagogische Begleitung der Integrationshilfe/Schulbegleiter/in erfolgt durch eine Dipl. Sozialpädagogin und/oder einer Erzieherin mit erheblicher Berufserfahrung die einer studierten Fachkraft gleichgestellt ist..

Qualitätssicherung
Durch das Personalmanagement der MoWie GmbH ist sichergestellt, dass

  • das Erstgespräch beim Jugendhilfe mit Team-bzw. Fachleitung erfolgt,
  • das Personal im Hilfeverlauf jederzeit ein Fachgespräch mit der Teamleitung/Fachleitung einfordern kann,
  • bei schwierigen Hilfeprozessen eine Kollegiale Beratung und/oder Supervision abrufbar ist,
  • Nichtfachkräfte entsprechend ihren Aufträgen geschult und im Hilfeprozess begleitet werden,
  • den MA interne/externe Weiterbildung, Aus- und Fortbildung zur Verfügung steht,
  • mit den MA die Verpflichtung zu einer zeitnahen Dokumentation klar kommuniziert ist.

Dokumentation
Der Träger verpflichtet sich, an dem Verfahren des öffentlichen Jugendhilfe teilzunehmen. In regelmäßigen Abständen fertigt Schulbegleitung einen Bericht an, der alle Verlaufsdokumentationen zusammenfasst, der zu einer Einschätzung und Bewertung der aktuellen Zielerreichung führt, eine Prognose der absehbaren Entwicklungen in der Zukunft beinhaltet und ein weiteres Vorgehen vorschlägt. Die Maßnahme endet mit einem Abschlussbericht.

Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII
Der in § 8a Abs.4 SGB VIII definierte Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wird durch MoWie wahrgenommen. Dabei ist sichergestellt, dass bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen wird. Die Fachkräfte wirken bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin, wenn sie diese für erforderlich halten und informieren den zuständigen Jugendhilfeträger umgehend, falls die Hilfen nicht angenommen werden oder nicht ausreichen.

Die Einrichtung/ der Träger stellt hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne der §§ 72 Abs.1 und 72a SGB VIII insbesondere sicher, dass sie/er keine Person beschäftigt oder vermittelt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck wird bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von mindestens 5 Jahren von den beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz verlangt.

Kosten
Die Leistungen erfolgen auf Grundlage der vereinbarten Kostensätze zur Fachleistungsstunde. Der Umfang wird in der Hilfeplanung definiert.

In Einzelfällen und nach Rücksprache können weitere Kosten, bspw. Fahrtkosten, anfallen.

Kontakt:
MOWIE GmbH
Berliner Straße 11
24768 Rendsburg
Telefon: 04331/ 2012471
Telefax: 04331/ 2012472
Email: info@mowie-hilfen.de
Web: www.mowie-hilfen.de

Ansprechpartner: Michael Mohr